Ab 1. Juli neues EU-Logo auf Bioprodukten

EU-Sterne in Form eines Blattes vor grünem Hintergrund

Ab 1. Juli 2010 ist bei neuem Verpackungsmaterial das EU-Bio-Logo verpflichtend anzuführen. Beim 'Euro-Blatt' sind die EU-Sterne in Form eines Blatts vor einem grünen Hintergrund angeordnet. Das rot-weiß-rote AMA-Bio-Zeichen, das zusätzlich die österreichische Herkunft des Rohstoffes ausweist, wird gemeinsam mit dem EU-Zeichen auf den Produkten aufscheinen, Übergangsregeln gelten bis 2012.
 
Das EU-Bio-Logo darf nur auf Produkten verwendet werden, die in den Geltungsbereich der EU-Bio-Verordnung fallen. Das heißt zum Beispiel, dass es derzeit nicht zulässig ist, dieses Logo auf Wein aus Bio-Trauben zu verwenden. Die Angabe zum Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Die Angabe "EU-Landwirtschaft" ist erlaubt, wenn die Ausgangsstoffe in der Union erzeugt wurden. "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft" wird angegeben, wenn die Rohstoffe zum Teil in der Gemeinschaft und zum Teil in einem Drittland erzeugt wurden. "Nicht-EU-Landwirtschaft" lautet die Angabe, wenn die agrarischen Ausgangsstoffe in Drittländern erzeugt wurden. Bei aus solchen Ländern eingeführten Erzeugnissen ist die Verwendung des EU-Bio-Logos fakultativ. Die Mindesthöhe ist nach der EU-Verordnung mit 9 mm und die Mindestbreite mit 13,5 mm angegeben. Bei sehr kleinen Verpackungen kann die Größe auf 6 mm vermindert werden.

AMA-Bio-Zeichen für garantiert rot-weiß-rote Herkunft und Verarbeitung
Sind alle landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe, aus denen sich das Erzeugnis zusammensetzt, in demselben Land erzeugt worden (etwa in Österreich), so kann die Angabe "EU" oder "Nicht-EU" durch die Angabe dieses Landes ersetzt oder um diese ergänzt werden. Die Codenummer der Bio-Kontrollstelle ist dann im selben Sichtfeld wie das EU-Bio-Logo angebracht. Seitens der Union gibt es keine Vorgaben, wo das EU-Bio-Logo auf der Verpackung anzubringen ist, es kann neben oder unter dem AMA-Biozeichen beziehungsweise auf einer anderen Seite angebracht werden.

Übergangsregelungen
Vorräte von Erzeugnissen, die vor dem 01.07.2010 nach Maßgabe der Verordnungen EWG Nr. 2092/91 oder EG Nr. 834/2007 produziert, verpackt und gekennzeichnet wurden, können weiterhin mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, bis die Vorräte aufgebraucht sind. Verpackungsmaterial, das mit diesen beiden Verordnung im Einklang steht, kann bis zum 01.07.2012 für Erzeugnisse weiterverwendet werden, die mit einer Bezugnahme auf die ökologische/biologische Produktion in den Verkehr gebracht werden, soweit diese Produkte im Übrigen den Anforderungen der Verordnung EG Nr. 834/2007 entsprechen.

01.07.2010, Lebensministerium Öffentlichkeitsarbeit

 

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